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§ 11 VKrG

Fassungen
11.06.2010 bis 19.11.2026 — BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute11.06.2010 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 1111.06.201019.11.2026 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.06.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bevor eine Änderung des Sollzinssatzes wirksam wird, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen sowie über allfällige Änderungen in der Anzahl oder der Fälligkeit der Teilzahlungen zu informieren. Eine Änderung des Sollzinssatzes zum Nachteil des Verbrauchers wird diesem gegenüber erst wirksam, wenn ihm der Kreditgeber die vorgenannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  2. Absatz 2,Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Absatz eins, abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Absatz eins, in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Kreditgebers einsehen können.
  3. Absatz 3,Die periodische Zahlungspflicht des Verbrauchers ist bei einer Änderung des Sollzinssatzes so anzupassen, dass der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit zur Gänze beglichen ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird.
  4. Absatz 4,Der Kreditgeber hat dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung auszuhändigen, in der zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die Summe der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117836