Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 11a.Paragraph 11 a,
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40268779