Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
4. Abschnitt
Überschreitungen
Definition und anwendbare Bestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.
(2)Absatz 2,Für Überschreitungen von zumindest 200 Euro gilt § 24; ausgenommen sind Überschreitungen, bei denen der kreditierte Betrag binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen. Der 2. Abschnitt ist auf Überschreitungen nicht anwendbar.Für Überschreitungen von zumindest 200 Euro gilt Paragraph 24,; ausgenommen sind Überschreitungen, bei denen der kreditierte Betrag binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen. Der 2. Abschnitt ist auf Überschreitungen nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40117848