Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber muss diese Informationen in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
(2)Absatz 2,Im Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mitzuteilen:
das Vorliegen einer Überschreitung,
allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40117849