Rechtstracker.at

§ 24 VKrG

Fassungen
11.06.2010 bis 19.11.2026 — BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute11.06.2010 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 2411.06.201019.11.2026 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

11.06.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber muss diese Informationen in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
  2. Absatz 2,Im Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer Überschreitung,
    2. Ziffer 2
      den betreffenden Betrag,
    3. Ziffer 3
      den Sollzinssatz,
    4. Ziffer 4
      allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117849