Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 158/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Mittel gemäß § 1 sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann. Für den im § 1 genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im § 1 genannten Betrages möglich. Die Mittel gemäß Paragraph eins, sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß Paragraph 4, erfolgen kann. Für den im Paragraph eins, genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im Paragraph eins, genannten Betrages möglich.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40036184