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§ 2 VLÖ-G

Fassungen
ab 09.10.2002 — BGBl. I Nr. 158/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute09.10.2002 BGBl. I Nr. 158/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.10.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VLÖ-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,

Die Mittel gemäß Paragraph eins, sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß Paragraph 4, erfolgen kann. Für den im Paragraph eins, genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im Paragraph eins, genannten Betrages möglich.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20002233

Dokumentnummer

NOR40036184