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§ 4 VLÖ-G

Fassungen
ab 09.10.2002 — BGBl. I Nr. 158/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute09.10.2002 BGBl. I Nr. 158/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.10.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VLÖ-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 4,

Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit bzw. Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen Verwendung der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der Betrag gemäß Paragraph eins, samt nicht verbrauchten Zinsen dem Bund zurückzuerstatten. Dem Bund ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Der VLÖ ist verpflichtet, sämtliche dazu nötigen Informationen dem Bund zur Verfügung zu stellen sowie eine Kontrolle an Ort und Stelle zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20002233

Dokumentnummer

NOR40036186