Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Stimmberechtigung
§ 7.Paragraph 7,
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188250