Rechtstracker.at

§ 8 VoBeG

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 7/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 801.01.201824.02.2023 BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 7/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Eintragungsbehörden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten. An Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
  2. Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40250988