Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
3. Abschnitt
Pflichten der Beteiligten
Pflichten des Geschädigten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
Personenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden,
nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und
die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Verletzt der Geschädigte die ihm nach Abs. 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.Verletzt der Geschädigte die ihm nach Absatz eins, auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40088436