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§ 10 VOEG

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2007 BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

3. Abschnitt
Pflichten der Beteiligten

Pflichten des Geschädigten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Personenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden,
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und
    3. Ziffer 3
      die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Verletzt der Geschädigte die ihm nach Absatz eins, auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088436