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§ 11 VOEG

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2007 BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Pflichten des Fachverbandes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 8, Maßnahmen zur Feststellung seiner Entschädigungsverpflichtung zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich dem Haftpflichtversicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, der der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sowie dem Schädiger mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde jährlich über die Anzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche, aufgeschlüsselt nach den in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Entschädigungsfällen, und über die von ihm geleisteten Entschädigungen zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088438