Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bestellten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bestellten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.
(2)Absatz 2,Jeder Volksgruppenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Der Volksgruppenbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Der Volksgruppenbeirat ist vom Vorsitzenden auf Verlangen der Bundesregierung, eines Bundesministers, einer Landesregierung oder eines Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen, daß er innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt.
Schlagworte
Zusammentreten
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12008768
alte Dokumentnummer
N11976152790