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§ 6 VoGrG

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 396/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Hat ein Mitglied eines Volksgruppenbeirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen für seine Bestellung weg, so hat dies, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat durch Beschluß festzustellen und dem Bundeskanzler bekanntzugeben. Der Bundeskanzler stellt durch Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat fest.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Auf Paragraph 4, ist dabei Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Ausscheiden eines Mitgliedes

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008769

alte Dokumentnummer

N11976152800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P6/NOR12008769