Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat verlangt wird. Im übrigen ist auf diese Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitz abwechselnd von den Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte auszuüben ist. Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat verlangt wird. Im übrigen ist auf diese Sitzungen Paragraph 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitz abwechselnd von den Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte auszuüben ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12008770
alte Dokumentnummer
N11976152810