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§ 8 VVG

Fassungen
ab 01.02.1991 — BGBl. Nr. 53/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.02.1991 BGBl. Nr. 53/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 53/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
  2. Absatz 2,Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12063184

alte Dokumentnummer

N4199114149J