Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1991Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Einstweilige Verfügungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2)Absatz 2,Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Dokumentnummer
NOR12063184
alte Dokumentnummer
N4199114149J