Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1991Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Organe der Vollstreckung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(3)Absatz 3,Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Dokumentnummer
NOR12063185
alte Dokumentnummer
N4199114150J