Rechtstracker.at

§ 100 WAG 2018

Fassungen
ab 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 57/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 10019.02.202628.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 10003.01.201818.02.2026 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

29.07.2026BGBl. I Nr. 57/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 117, Absatz 15

Text

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Maßnahmen gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 5, 8, 13 und 14 oder Verwaltungsstrafen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gesetzt werden, sind von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Absatz eins, aufgehoben wird, zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe gemäß Absatz eins und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
    1. Ziffer eins
      einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
    3. Ziffer 3
      die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.
    Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Ziffer eins bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Ziffer eins bis 3 auch gemäß Absatz eins, bekannt machen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Absatz 3, nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
  5. Absatz 5,Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
  6. Absatz 6,Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt.
  7. Absatz 7,Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so hat sie die ESMA gleichzeitig darüber zu unterrichten.
  8. Absatz 8,Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Absatz eins,, die zwar verhängt, aber gemäß Absatz 4, nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Die FMA ist für Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 5 ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  10. Absatz 10,Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 5 haben für die Zwecke des Absatz 9, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  11. Absatz 11,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 9, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe des Absatz 10,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 9, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40279203