Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserbautenförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Betriebliche Abwassermaßnahmen
§ 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wennParagraph 14, (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 4, den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn
die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der §§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der Paragraphen 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,
das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung eine Vorreinigung erfordert oder
es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder anfallender Stoffe handelt.
(2)Absatz 2,Das Darlehen darf
bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren und bei Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der Kosten,
bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen 60 vH der Kosten
nicht übersteigen. Das Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 487/1985
Schlagworte
Abwasserbehandlungsanlage
Dokumentnummer
NOR12133996
alte Dokumentnummer
N8198520019L