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§ 14 WBFG

Fassungen
ab 01.07.1989 — BGBl. Nr. 299/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.1989 BGBl. Nr. 299/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 299/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Betriebliche Abwassermaßnahmen

Paragraph 14, (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 4, den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der Paragraphen 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,
  2. Ziffer 2
    das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung eine Vorreinigung erfordert oder
  3. Ziffer 3
    es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder anfallender Stoffe handelt.
  1. Absatz 2,Das Darlehen darf
    1. Ziffer eins
      bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren und bei Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der Kosten,
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen 60 vH der Kosten
    nicht übersteigen. Das Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
  2. Absatz 3,Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 487/1985

Schlagworte

Abwasserbehandlungsanlage

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133996

alte Dokumentnummer

N8198520019L