Kurztitel
Wasserbautenförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 487/1985Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1985,
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Nähere Förderungsbestimmungen
§ 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. Paragraph 15, (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den Paragraphen 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
(2) Die Zustimmung zum Projekt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig. (2) Die Zustimmung zum Projekt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.