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§ 17 WBFG

Fassungen
ab 01.07.1989 — BGBl. Nr. 299/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.1989 BGBl. Nr. 299/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 299/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Rückzahlung und Verzinsung

Paragraph 17, (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    bei Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens
    60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten bei Abwasserentsorgungsanlagen;
  2. Ziffer 2
    bei Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;
  3. Ziffer 3
    bei Darlehen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;
  4. Ziffer 4
    bei Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Absatz 2,).
  1. Absatz 2,Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner Zuzählung;
    2. Ziffer 2
      die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Halbjahresannuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens), welche dekursiv zu berechnen sind;
    3. Ziffer 3
      die Rückzahlung beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei Vollendung nach dem hiefür vereinbarten Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit dem 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz 2, dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwassermaßnahmen dem 36. Monat nach Zustellung der Sicherung folgt;
    4. Ziffer 4
      die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;
    5. Ziffer 5
      das ein halbes Jahr vor Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität aushaftende Kapital ist um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen;
    6. Ziffer 6
      für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, werden Darlehensbeträge nicht zugezählt;
    7. Ziffer 7
      von nicht rechtzeitig entrichteten Halbjahresannuitäten sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in der Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;
    8. Ziffer 8
      eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen bis zum Höchstbetrag von acht Halbjahresannuitäten auf höchstens fünf Jahre gewährt werden.

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133999

alte Dokumentnummer

N8198520022L