Rechtstracker.at

§ 18 WBFG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 487/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 487/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 487/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Nicht-rückzahlbare Beiträge

Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach Paragraph 12, Absatz eins, ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß

  1. Ziffer eins
    Anschluß- und Benützungsgebühren in einem zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden,
  2. Ziffer 2
    die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für den Betrieb, die Instandhaltung und die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Errichtung der Anlage aufgenommen wurden, den Grenzwert gemäß Absatz 2, übersteigen und mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt werden können,
  3. Ziffer 3
    bei Beurteilung des Projektes zumindest ein Alternativprojekt überprüft wurde und
  4. Ziffer 4
    eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie Bauabwicklung vorlagen.
  1. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen zu Absatz eins, trifft der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Darin ist der Grenzwert (Absatz eins, Ziffer 2,) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen ergebenden finanziellen Belastungen je nach Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes an die Entwicklung eines Index ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien haben weiters Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Berechnung der finanziellen Belastung gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung einer einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung;
    2. Ziffer 2
      die Berechnung des Anteils an der finanziellen Belastung gemäß Absatz 2, bei Verbandsangehörigen;
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren durch Festlegung eines Hundertsatzes der Kosten;
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der Benützungsgebühren.
  3. Absatz 4,Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.
  4. Absatz 5,Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ermäßigt sich die Annuität um höchstens 10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist, daß die Reinigungswirkung der

wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 487/1985

Schlagworte

Baukosten, Anschlußgebühr

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12134000

alte Dokumentnummer

N8198520023L