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§ 19 WBFG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 487/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 487/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 487/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe

Paragraph 19, (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschlichen wurde, der Förderungszweck durch Verletzung von Bedingungen und Auflagen des Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

  1. Absatz 2,Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind.

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12134001

alte Dokumentnummer

N8198520024L