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§ 20 WBFG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 487/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 487/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 487/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Unterlagen und Ausfertigungen

Paragraph 20, (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den Paragraphen 12, 13, Absatz 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan. Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte und der angestrebte Reinigungsgrad bekanntzugeben.

(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die im Absatz eins, angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen.

  1. Absatz 4,Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (Paragraph 31,) ausgenommen.

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12134002

alte Dokumentnummer

N8198520025L