Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum
§ 48.Paragraph 48,
Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:
die Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,die Bestimmung des Paragraph 4, über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,
die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
die Bestimmung des § 36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,die Bestimmung des Paragraph 36, über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
die Bestimmung des § 52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.die Bestimmung des Paragraph 52, über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40029933