Rechtstracker.at

§ 16 WG 2001

Fassungen
01.12.2002 bis 31.08.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.12.200231.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1622.12.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Offizier als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
    Die Mitglieder sind vom Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40032913