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Art. 1 § 15e WGG

Fassungen
ab 01.08.2019 — BGBl. I Nr. 85/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15e heute01.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 15e01.10.200631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 15e01.07.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 71/2002
Art. 1 § 15e01.01.200230.06.2002 BGBl. I Nr. 162/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 e

Inkrafttretensdatum

01.08.2019BGBl. I Nr. 85/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 37

Text

Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 e,

  1. Absatz eins,Stellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags einen Antrag auf Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum), hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß Paragraph 15 d, schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt. Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte kann je einen Antrag vom sechsten bis zum Ablauf des zehnten, vom elften bis zum Ablauf des fünfzehnten und vom sechzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres stellen.
  2. Absatz 2,Legt die Bauvereinigung kein fristgerechtes Angebot gemäß Absatz eins,, hat das Gericht über Antrag des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten den Preis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15 d, Absatz 2 und 3 festzusetzen, sofern die Bauvereinigung auch über Aufforderung des Gerichtes binnen eines weiteren Monats kein Angebot gelegt hat.
  3. Absatz 3,Erklärt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen sechs Monaten schriftlich entweder
    1. Litera a
      das Angebot der Bauvereinigung anzunehmen oder
    2. Litera b
      den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand zu dem vom Gericht festgesetzten Preis erwerben zu wollen, sowie alle Verpflichtungen (einschließlich aller Finanzierungsübernahmen) gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera d, zu übernehmen, wird er mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauvereinigung Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,.
  4. Absatz 3 a,Im Falle der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gegen den Fixpreis nach Paragraph 15 d, Absatz 2, enden die Fristen nach Absatz 3, frühestens drei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen.
  5. Absatz 4,Paragraph 37, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Mietgegenstand, Mietvertrag

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216879