Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Inkrafttretensdatum
05.11.2026
Außerkrafttretensdatum
09.07.2027aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren
§ 4a.Paragraph 4 a,
Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese, ihren Status sowie sämtliche Änderungen unverzüglich dem Rechtsträger gegenüber offenlegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese, ihren Status sowie sämtliche Änderungen unverzüglich dem Rechtsträger gegenüber offenlegen sowie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 94/2026
2. Fassung zuletzt geändert durch Art. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281496