Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Register wirtschaftlicher Eigentümer als Zentralregister im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet. Dieses Register dient der Aufbewahrung der in Art. 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben von inländischen Rechtsträgern gemäß Abs. 2 und ausländischen Rechtsträgern gemäß Abs. 3 über die wirtschaftlichen Eigentümer, der Erklärungen gemäß Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Informationen über die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Nominee-Strukturen, sowie der in § 6 Abs. 2 zusätzlich vorgesehenen Daten.Mit diesem Bundesgesetz wird ein Register wirtschaftlicher Eigentümer als Zentralregister im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet. Dieses Register dient der Aufbewahrung der in Artikel 62, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben von inländischen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 und ausländischen Rechtsträgern gemäß Absatz 3, über die wirtschaftlichen Eigentümer, der Erklärungen gemäß Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Informationen über die in Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Nominee-Strukturen, sowie der in Paragraph 6, Absatz 2, zusätzlich vorgesehenen Daten.
(2)Absatz 2,Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen:
juristische Personen mit Sitz im Inland:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Flexible Kapitalgesellschaften;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
kleine Versicherungsvereine;
Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
Europäische Gesellschaften (SE);
Europäische Genossenschaften (SCE);
sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
juristische Personen mit Sitz im Inland, die Express Trusts ähneln:
Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.
Rechtsvereinbarungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624:Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624:
ähnliche Rechtsvereinbarungen,
wenn der Trustee des Express Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, im Inland niedergelassen oder ansässig ist, oder die Rechtsvereinbarung vom Inland aus verwaltet wird.
(3)Absatz 3,Ausländische Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Ein nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 relevanter Erwerbsvorgang einer Immobilie liegt jedenfalls bei einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987 vor. Auf ausländische Rechtsträger sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.Ausländische Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 67, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Ein nach Artikel 67, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 relevanter Erwerbsvorgang einer Immobilie liegt jedenfalls bei einem Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 GrEStG 1987 vor. Auf ausländische Rechtsträger sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281604