Rechtstracker.at

§ 2 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR);
  2. Ziffer 2
    „Oberste Rechtsträger“: jene Rechtsträger in einer Kontroll- oder Beteiligungskette,
    1. Litera a
      die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden;
    2. Litera b
      an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Anteile, Stimmrechte oder eine sonstige Eigentumsbeteiligung halten;
    3. Litera c
      an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 54, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 eine direkte Eigentumsbeteiligung halten;
    4. Litera d
      die in Artikel 55, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannt sind.
  3. Ziffer 3
    „Substiftung“: ein Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder ein vergleichbarer ausländischer Rechtsträger, der von einer Privatstiftung errichtet wurde;
  4. Ziffer 4
    „Nominee-Vereinbarung“: eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee verpflichtet, für einen Nominator zu handeln; auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als rechtlicher Eigentümer eines Rechtsträgers oder in einer Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung handelt, sind die Bestimmungen für nominelle Anteilseigner mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als nomineller Anteilseigner und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.
  5. Ziffer 5
    „Nomineller Anteilseigner“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von einem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer oder in einer Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;
  6. Ziffer 6
    „Nomineller Direktor“: eine natürliche Person oder eine juristische Person, die routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt;
  7. Ziffer 7
    „Nominee“: ein nomineller Anteilseigner (Ziffer 5,) oder ein nomineller Direktor (Ziffer 6,);
  8. Ziffer 8
    „Nominator“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer, in der Funktion der Geschäftsführung oder in einer Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;
  9. Ziffer 9
    „Werktag“: Montag bis Freitag ausgenommen Feiertage, Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember.

Schlagworte

Kontrollkette

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/94/P2/NOR40281605