Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR);„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR); „Oberste Rechtsträger“: jene Rechtsträger in einer Kontroll- oder Beteiligungskette,
die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden;
an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Anteile, Stimmrechte oder eine sonstige Eigentumsbeteiligung halten;
an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer gemäß Art. 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 eine direkte Eigentumsbeteiligung halten;an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 54, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 eine direkte Eigentumsbeteiligung halten;
die in Art. 55 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannt sind.die in Artikel 55, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannt sind.
„Substiftung“: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder ein vergleichbarer ausländischer Rechtsträger, der von einer Privatstiftung errichtet wurde;„Substiftung“: ein Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder ein vergleichbarer ausländischer Rechtsträger, der von einer Privatstiftung errichtet wurde;
„Nominee-Vereinbarung“: eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee verpflichtet, für einen Nominator zu handeln; auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als rechtlicher Eigentümer eines Rechtsträgers oder in einer Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung handelt, sind die Bestimmungen für nominelle Anteilseigner mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als nomineller Anteilseigner und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.„Nominee-Vereinbarung“: eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee verpflichtet, für einen Nominator zu handeln; auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als rechtlicher Eigentümer eines Rechtsträgers oder in einer Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung handelt, sind die Bestimmungen für nominelle Anteilseigner mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als nomineller Anteilseigner und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.
„Nomineller Anteilseigner“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von einem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer oder in einer Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;„Nomineller Anteilseigner“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von einem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer oder in einer Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;
„Nomineller Direktor“: eine natürliche Person oder eine juristische Person, die routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt;
„Nominee“: ein nomineller Anteilseigner (Z 5) oder ein nomineller Direktor (Z 6);„Nominee“: ein nomineller Anteilseigner (Ziffer 5,) oder ein nomineller Direktor (Ziffer 6,);
„Nominator“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer, in der Funktion der Geschäftsführung oder in einer Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;„Nominator“: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer, in der Funktion der Geschäftsführung oder in einer Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder in einer Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung für den Nominator zu handeln;
„Werktag“: Montag bis Freitag ausgenommen Feiertage, Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281605