Rechtstracker.at

§ 3 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

2. Abschnitt
Pflichten

Pflichten der Rechtsträger

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Rechtsträger haben bei der Prüfung, ob sie angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 besitzen, Angaben einzuholen, um ihre Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder die eine Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung wahrnehmen, vorliegen.
  2. Absatz 2,Rechtsträger haben Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Behörden unverzüglich nach Aufforderung, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und zu relevanten Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen oder Rechtsträgern, die eine Funktion wahrnehmen (Absatz eins,), vorzulegen.
  3. Absatz 3,Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, erforderlich sind, entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1624 aufzubewahren und danach gemäß Artikel 63, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/1624 zu löschen. Die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt als Aufbewahrung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2024/1624.
  4. Absatz 4,Rechtsträger haben die Prüfung gemäß Absatz eins, zumindest jährlich durchzuführen.
  5. Absatz 5,Artikel 63, Absatz 2, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 ist auf alle an das Register zu meldenden Daten anzuwenden. Rechtsträger, deren Daten nicht automatisiert gemäß Paragraph 8, eingetragen werden, haben spätestens vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (Absatz 4,) die dabei festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Auf Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, sind Absatz eins, 4, und 5 sinngemäß anzuwenden. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorgenannten Personen die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, erforderlich sind, entsprechend Artikel 64, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung (EU) 2024/1624 für fünf Jahre nach Beendigung ihrer Funktion aufzubewahren haben. Dies gilt ebenso im Falle einer Beendigung der Rechtsvereinbarung.
  7. Absatz 7,Trustees und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, haben Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden und den in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Behörden unverzüglich nach Aufforderung, zusätzlich zu den in Artikel 64, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises, für welche eine zukünftige Begünstigung nach ihrer Überzeugung wahrscheinlich ist (Objekte einer Ermächtigung), und die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten der Rechtsvereinbarung, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, vorzulegen.
  8. Absatz 8,Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene unverzüglich durch die Registerbehörde erfolgen kann, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde. Für diese Eintragung durch die Registerbehörde gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als rechtsgültige Bezeichnung der Rechtsvereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist bei Express Trusts der Name des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung „Express Trust“ zu verwenden. Bei ähnlichen Rechtsvereinbarungen ist der Name der mit dem Settlor vergleichbaren Person unter Nachstellung der Bezeichnung „ähnliche Rechtsvereinbarung“ zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder „Express Trust“ oder „ähnliche Rechtsvereinbarung“;
    3. Ziffer 3
      als Anschrift und Sitz ist der Ort anzugeben, von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird;
    4. Ziffer 4
      als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Rechtsvereinbarung rechtswirksam geworden ist.
  9. Absatz 9,Auf ausländische Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind, in Ergänzung zu den Vorgaben des Artikel 67, Absatz 3, bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1624, die Absatz eins, bis 7 sinngemäß anzuwenden. Die ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren, Substiftungen und Rechtsträger, die eine Funktion wahrnehmen zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Ausländische Rechtsträger haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene durch die Registerbehörde unverzüglich erfolgen kann, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde. Für diese Eintragung durch die Registerbehörde gilt folgendes, wobei für ausländische Rechtsvereinbarungen Absatz 8, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden ist:
    1. Ziffer eins
      Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“;
    2. Ziffer 2
      als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
    3. Ziffer 3
      als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Eintragung anzugeben.
  10. Absatz 10,Meldepflichtige ausländische Rechtsträger, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft diese Verpflichtung den Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat.
  11. Absatz 11,Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 6, oder die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß Paragraph 12, einholt.
  12. Absatz 12,Die Absatz 9 und 10 sind auf ausländische Rechtsträger in den Fällen des Artikel 67, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/1624 oder bei Rechtsvereinbarungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind, nicht anzuwenden, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung in einem von einem anderen Mitgliedstaat geführten Zentralregister registriert sind. Der Nachweis der Registrierung ist der Registerbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Eigentumsstruktur, Rechtsform

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/94/P3/NOR40281606