(9)Absatz 9,Auf ausländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3 sind, in Ergänzung zu den Vorgaben des Art. 67 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1624, die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Die ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren, Substiftungen und Rechtsträger, die eine Funktion wahrnehmen zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Ausländische Rechtsträger haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene durch die Registerbehörde unverzüglich erfolgen kann, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Für diese Eintragung durch die Registerbehörde gilt folgendes, wobei für ausländische Rechtsvereinbarungen Abs. 8 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist:Auf ausländische Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind, in Ergänzung zu den Vorgaben des Artikel 67, Absatz 3, bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1624, die Absatz eins, bis 7 sinngemäß anzuwenden. Die ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren, Substiftungen und Rechtsträger, die eine Funktion wahrnehmen zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Ausländische Rechtsträger haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene durch die Registerbehörde unverzüglich erfolgen kann, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde. Für diese Eintragung durch die Registerbehörde gilt folgendes, wobei für ausländische Rechtsvereinbarungen Absatz 8, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden ist:
Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“;
als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Eintragung anzugeben.