Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die rechtlichen Eigentümer, die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person, Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Trusts ähneln sowie diejenigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, haben dieser, entsprechend Art. 63 der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft die Verpflichtung deren Trustees oder die Personen, die eine entsprechende Position innehaben.Die rechtlichen Eigentümer, die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person, Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Trusts ähneln sowie diejenigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, haben dieser, entsprechend Artikel 63, der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft die Verpflichtung deren Trustees oder die Personen, die eine entsprechende Position innehaben.
(2)Absatz 2,Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung (mit Ausnahme von Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihrer Vertreter und der Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten) sowie jegliche natürliche und juristische Personen und bei Rechtsvereinbarungen deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, haben dieser, entsprechend Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung (mit Ausnahme von Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihrer Vertreter und der Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten) sowie jegliche natürliche und juristische Personen und bei Rechtsvereinbarungen deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, haben dieser, entsprechend Artikel 64, der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Eigentumsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281607