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§ 4 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die rechtlichen Eigentümer, die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person, Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Trusts ähneln sowie diejenigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, haben dieser, entsprechend Artikel 63, der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft die Verpflichtung deren Trustees oder die Personen, die eine entsprechende Position innehaben.
  2. Absatz 2,Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung (mit Ausnahme von Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihrer Vertreter und der Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten) sowie jegliche natürliche und juristische Personen und bei Rechtsvereinbarungen deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, haben dieser, entsprechend Artikel 64, der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Eigentumsstruktur

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281607

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/94/P4/NOR40281607