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§ 10 WKFG

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute22.07.2023 BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wagniskapitalfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aktien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Aktien an der WK-AG müssen auf Namen lauten und dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Ausgabepreis umfasst den geringsten Ausgabebetrag gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, AktG und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag.
  2. Absatz 2,Für die Ausgabe von Aktien an der WK-AG ist die Entgegennahme von Sacheinlagen mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 unzulässig.
  3. Absatz 3,Beträge, die aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung als Zusatz zu dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, AktG und einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Absatz eins, zweiter Satz an die WK-AG geleistet werden, sind nicht Teil des Ausgabepreises gemäß Absatz eins, zweiter Satz und unterliegen daher nicht der Volleinzahlungspflicht gemäß Absatz eins, erster Satz. Sie sind Beträge gemäß Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 5, UGB.
  4. Absatz 4,Verpflichtet sich ein Aktionär zur Leistung von Beträgen gemäß Absatz 3,, so kann er die ihm gewährten Aktien an der WK-AG nur übertragen, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.
  5. Absatz 5,Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres an die Aktionäre Abschläge auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn nach Maßgabe folgender Voraussetzungen zahlen:
    1. Ziffer eins
      Für jede Abschlagszahlung ist eine Zwischenbilanz aufzustellen;
    2. Ziffer 2
      jede Abschlagszahlung muss in dem auf Grund der Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung finden.
  6. Absatz 6,Aktien an der WK-AG dürfen nur von professionellen Anlegern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, AIFMG oder qualifizierten Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, AIFMG erworben werden.
  7. Absatz 7,Die Aktien der WK AG können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung der FMA gemäß Absatz 8, nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilsklassen). Aktien einer Anteilsklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei der Einführung neuer Anteilsklassen bei einer bestehenden WK-AG müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Anteilsklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsklasse gesondert zu errechnen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Anteilsklassen erlassen.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254731