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§ 12 WKFG

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute22.07.2023 BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wagniskapitalfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorstand

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Vorstand einer WK-AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und
    2. Ziffer 2
      sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuweisen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahrstelle ausüben.

Schlagworte

Finanzwesen

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254733