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§ 16 WKFG

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute22.07.2023 BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wagniskapitalfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Fondsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für jeden WKF sind von der WK-AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK-AG und zum AIFM festlegen.
  2. Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Laufzeit;
    2. Ziffer 2
      die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
    3. Ziffer 3
      die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
    4. Ziffer 3
      sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
    5. Ziffer 4
      Ausgabe der Aktien;
    6. Ziffer 6
      Rechte der Aktionäre;
    7. Ziffer 7
      laufende Informationen der Aktionäre;
    8. Ziffer 8
      Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;
    9. Ziffer 9
      Anteilsklassen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und deren Ausgestaltung;
    10. Ziffer 10
      Anlagerichtlinien;
    11. Ziffer 11
      Regelungen zur Kreditaufnahme;
    12. Ziffer 12
      Regelungen zur Abwicklung des WKF;
    13. Ziffer 13
      Kündigung der Verwaltung;
    14. Ziffer 14
      Übertragung der Verwaltung.
  3. Absatz 3,Die Laufzeit des WKF gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, übersteigen.
  4. Absatz 4,Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254737