Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wagniskapitalfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Fondsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für jeden WKF sind von der WK-AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK-AG und zum AIFM festlegen.
(2)Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
laufende Informationen der Aktionäre;
Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;
Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 7 und deren Ausgestaltung;Anteilsklassen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und deren Ausgestaltung;
Regelungen zur Kreditaufnahme;
Regelungen zur Abwicklung des WKF;
Kündigung der Verwaltung;
Übertragung der Verwaltung.
(3)Absatz 3,Die Laufzeit des WKF gemäß Abs. 2 Z 1 ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 übersteigen.Die Laufzeit des WKF gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, übersteigen.
(4)Absatz 4,Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254737