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§ 17 WKFG

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute22.07.2023 BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wagniskapitalfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Teilgesellschaftsvermögen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die WK-AG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, nicht jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung. Für die Zwecke der Paragraphen 5 bis 8 gelten Teilgesellschaftsvermögen als eigene WKF. Für Teilgesellschaftsvermögen ist ein und derselbe AIFM und ein und dieselbe Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der WK-AG und Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.
  3. Absatz 3,Wird die WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offen zu legen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Kosten für die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.
  5. Absatz 5,Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, enthalten. Der AIFM hat die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 bis 8 sowie die Fondsbestimmungen anzuschließen. Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat den Vertrieb von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens zu untersagen, wenn bei der Bildung des Teilgesellschaftsvermögens nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 bis 8 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG eingehalten werden oder die Fondsbestimmungen des Teilgesellschaftsvermögens nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, entsprechen. Auf die Anzeige des Teilgesellschaftsvermögens an die FMA gemäß Absatz 5 und die Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 6, erster Satz ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, AIFMG sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      In wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
    2. Ziffer 2
      durch Zur-Verfügung-Stellen an die Aktionäre in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des AIFM oder
    3. Ziffer 3
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite des AIFM.
    Zusätzlich zu der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses gemäß Absatz 7, zweiter Satz sind die Aktionäre von dem Auflösungsbeschluss durch den AIFM mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Im Fall der Auflösung geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. Paragraph 9, Absatz 3, vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die WK-AG hat den Auflösungsbeschluss des Vorstandes der FMA anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens erlassen.
  9. Absatz 9,Bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen im Jahresbericht gemäß Paragraph 18,, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254738