Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wagniskapitalfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Schutz von Bezeichnungen
§ 22.Paragraph 22,
Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden. Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, angezeigt haben, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254743