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§ 23 WKFG

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute22.07.2023 BGBl. I Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wagniskapitalfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 84, Absatz eins, AktG) verletzt, indem er
    1. Ziffer eins
      wiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz verstößt, oder
    2. Ziffer 2
      unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verstößt, oder
    2. Ziffer 2
      gegen Paragraph 22, verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254744