Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Regionalstellen (Bezirksstellen)
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3)Absatz 3,Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40025861