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§ 28 WKG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Kammerdirektion

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
  3. Absatz 3,In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,
    4. Ziffer 4
      die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090049

alte Dokumentnummer

N5199812405U