Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Kammerdirektion
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3)Absatz 3,In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:
die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090049
alte Dokumentnummer
N5199812405U