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§ 15 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.
  3. Absatz 3,Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß Paragraph 21, in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 3, genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  5. Absatz 5,Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.
  6. Absatz 6,Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250270