Rechtstracker.at

§ 16 WPFG

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. I Nr. 49/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute25.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 1601.02.202324.06.2026 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. I Nr. 49/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Unternehmensführung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
    1. Ziffer eins
      Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
    2. Ziffer 2
      wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;
    3. Ziffer 3
      angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
    4. Ziffer 4
      eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der in Absatz eins, genannten Regelungen sind die in den Paragraphen 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40270440