Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierfirmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 237/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Länderspezifische Offenlegungspflichten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
Jahresergebnis vor Steuern;
Steuern auf Gewinn oder Verlust;
erhaltene öffentliche Beihilfen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.Die in Absatz eins, genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250272