Rechtstracker.at

§ 46 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7, oder 8 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Ist die FMA die gemäß Absatz 2, zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Artikel 7, oder 8 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250301