Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierfirmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 237/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
8. Abschnitt
Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA
Meldungen von Wertpapierfirmen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.Abweichend von Absatz eins, haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einen Jahresbericht vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250302