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§ 47a WPFG

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 49/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47a heute25.07.2025 BGBl. I Nr. 49/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 49/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Offenlegung der Anlagestrategie

Paragraph 47 a,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/2033
    1. Ziffer eins
      den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
    2. Ziffer 2
      eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
    3. Ziffer 3
      eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
    4. Ziffer 4
      die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten offenzulegen.
  2. Absatz 2,Die Offenlegungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Absatz eins, nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40270449