Rechtstracker.at

§ 48 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungspflicht der FMA

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
    2. Ziffer 2
      die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, anwendet;
    4. Ziffer 4
      aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250303