Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Präsidium
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus:
(2)Absatz 2,Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
(3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197504