Rechtstracker.at

§ 157 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 157 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Vorstand

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuss nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,
    4. Ziffer 4
      die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung des Kammeranwalts,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluss fassen kann.
  4. Absatz 4,Entscheidungen gemäß Absatz 3, Ziffer 7, sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
  6. Absatz 6,Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197505