Rechtstracker.at

§ 158 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 158 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berufsgruppenobmänner

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen über das passive Wahlrecht gemäß Paragraph 219, Absatz 2, verfügen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben.
  2. Absatz 2,Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegenheiten und die Erteilung von Auskünften an sie und
    3. Ziffer 3
      die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.
  3. Absatz 3,Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und in Angelegenheiten ihrer Berufsgruppe, ausgenommen Angelegenheiten der Paragraphen 175 und 176, vom Präsidium angehört zu werden.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197506