Rechtstracker.at

§ 101a ZaDiG 2018

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101a heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 5/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101 a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen

Paragraph 101 a,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Artikel 11, Absatz eins c, vor,
    3. Ziffer 3
      Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Artikel 5 a, Absatz 4, Buchstaben a bis e ausführt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 5 a, Absatz 5, das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 5 a, Absatz 6, dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5 a, Absatz 7, nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 5 b, Absatz eins, für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 5 b, Absatz 2, für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 5 c, Absatz eins, bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Artikel 5 c, Absatz eins, entspricht,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 3, nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 4, die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Artikel 5 c, Absatz 2, beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,
    14. Ziffer 14
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 6, es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,
    15. Ziffer 15
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 7, keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Artikel 2, Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, anbietet, entgegen Artikel 5 d, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
    1. Ziffer eins
      im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro
    zu bestrafen. Für die Zwecke von Ziffer eins, ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens gemäß Artikel 2, Nr. 9 der Richtlinie 2013/34/EU oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40275850