Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Text
Strafbestimmung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem erWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,entgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,
entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,
entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,
entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,
entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,entgegen Artikel 5, Absatz eins,, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,
entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,entgegen Artikel 5, Absatz eins,, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,
entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,
entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,
entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oderentgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oder
entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40201245